K122.008/0001-DSB/2014
Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung. Mit Bescheid des Erstbeschwerdegegners (Finanzamt) aus November 2011 sei die Mutter der Beschwerdeführerin aufgefordert worden, für einen bestimmten Zeitraum zu Unrecht für die Beschwerdeführerin bezogene Beträge (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge) zurückzuzahlen. Dagegen habe die Mutter der Beschwerdeführerin Berufung erhoben und dieser sei keine Folge gegeben worden. In der daraufhin - aufgrund des Vorlageantrages der Mutter der Beschwerdeführerin - ergangenen abweisenden Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates aus Oktober 2012 werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2009/2010 die 2. Klasse mit drei "Nicht genügend" beendet habe und insofern gem § 25 SchUG zum Aufsteigen in die 3. Klasse nicht berechtigt gewesen sei. Aus dieser Begründung gehe hervor, dass der Erstbeschwerdegegner die Schulnoten der Beschwerdeführerin vom Zweitbeschwerdegegner (Schulleiter) ermittelt habe. Diese Schulnoten stünden allerdings mit der in Rede stehenden Rückforderung in keinem direkten Zusammenhang und es sei insofern von einer Datenschutzverletzung auszugehen.
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