K121.998/0001-DSB/2014, 24. 1. 2014
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Landespolizeidirektion Salzburg (Zweitbeschwerdegegnerin) laufende Videoaufzeichnungen erstellt und aufbewahrt und die Bezirkshauptmannschaft Hallein (Erstbeschwerdegegnerin) auf Grundlage dieser rechtswidrigen Videoaufzeichnungen im Juni 2013 gegen ihn ein Straferkenntnis erlassen habe. Am 26. 1. 2013 hätten Beamte der Zweitbeschwerdegegnerin, Landesverkehrsabteilung, auf der Bundesstraße (Autobahn) A 10 mittels eines stationären Verkehrskontrollsystems (Typ VKS 3.1. der Firma VIDIT) seine Vorbeifahrt als Lenker des Kraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen *** als Videoaufnahme aufgezeichnet. Sodann sei gegen ihn, gestützt ua auf die aufbewahrte Videoaufzeichnung, Anzeige bei der Zweitbeschwerdegegnerin erstattet worden (Verdacht der Übertretung gem § 18 Abs 1 StVO 1960 - Hintereinanderfahren). Diese videogestützte Überwachung verstoße gegen sein Grundrecht auf Datenschutz (Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 9. 12. 2008, B 1944/07-9). Die im Beschwerdefall durchgeführte Form der Überwachung sei auch durch die 22. StVO-Novelle, BGBl I 16/2009, nicht legalisiert worden, da die hier vorgenommene permanente, anlasslose Überwachung des Verkehrs auch nach § 98c StVO 1960 nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Feststellung, dass er durch diese "Erstellung von laufenden Videoaufzeichnungen" durch die Zweitbeschwerdegegnerin im Auftrag der Erstbeschwerdegegnerin in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei.
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