K121.348/0007-DSK/2008, 25. 4. 2008
Die Beschwerdegegnerin ließ aufgrund eines Anbotes des Beschwerdeführers über den Abschluss eines Vertrages über Telekommunikationsdienstleistungen bei einer Kreditauskunftei iSd § 152 GewO 1994 eine Bonitätsprüfung über den Beschwerdeführer durchführen. Zu diesem Zweck wurden die Identitätsdaten des Beschwerdeführers an diese Kreditauskunftei übermittelt. Die Kreditauskunftei führte als Dienstleister der Beschwerdegegnerin eine Bonitätsprüfung durch und errechnete auf Grundlage der von ihr gespeicherten oder von ihr aus Datenwendungen Dritter ermittelten bonitätsrelevanten Daten des Beschwerdeführers nach einem von der Beschwerdegegnerin festgelegten Verfahren einen bestimmten Scoring-Wert, der wiederum die Beschwerdegegnerin dazu bewog, den Vertrag mit dem Beschwerdeführer nicht abzuschließen. Die Daten über diese Bonitätsprüfung, insbesondere der Scoring-Wert, sind nach wie vor bei der Kreditauskunftei gespeichert.
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