Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass ihm die Beschwerdegegnerin (eine Sicherheitsdirektion) auf sein Löschungsbegehren vom Dezember 2010 hin binnen gesetzlicher Achtwochenfrist weder eine Löschungsmitteilung noch eine begründete Ablehnung seines Löschungsbegehrens übermittelt habe. Die Beschwerdegegnerin meinte dagegen, das Löschungsbegehren sei niemals bei ihr eingelangt, inhaltlich sei es auch abzulehnen.
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