Datenschutz & E-Government

Entscheidungsübersicht Datenschutzkommission - August bis September 2013

Dr. Gregor König, LL.M.

K121.933/0029-DSK/2013, 9. 8. 2013

Die Beschwerdeführerin, eine Lehrerin, behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung eigener Daten (sowie betreffend die Daten ihrer Schülerinnen und Schüler) dadurch, dass der Direktor ihrer Schule vehement die Einführung und verpflichtende Teilnahme an einer Internetanwendung/Lernplattform im Unterricht an der Erstbeschwerdegegnerin (der Schule) betrieben habe. Sie selbst unterrichte dort die Fächer Deutsch und Englisch. Sie habe ihren Vorgesetzten mehrfach ua auf die datenschutzrechtliche Problematik des Systems hingewiesen. Im Zuge einer mittlerweile sehr intensiven dienstrechtlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und ihrem Vorgesetzten sowie dem Zweitbeschwerdegegner (dem Landesschulrat) als Schul- und Dienstbehörde sei sie durch schriftliche Weisung und anschließende Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen zunächst verweigerter Beachtung dieser Weisung schließlich gezwungen worden, sich selbst auf der Plattform zu registrieren, ihre Daten dort zu speichern sowie Daten zur Benotung der schulischen Leistungen ihrer minderjährigen Schülerinnen und Schüler zu verarbeiten. Die Lernplattform sei grundsätzlich für jeden Internetnutzer offen, der sich dort registrieren und auf diesem Weg etwa Namen, Daten zur Schule und teilweise auch Bilder und (E-Mail-) Adressen von Lehrern und Schülern verschaffen könne. Sie widerspreche einigen Regelungen und Vorgaben des DSG 2000 und sei möglicherweise auch iSd § 51 DSG 2000 strafrechtlich relevant. Es sei praktisch der Regelfall, dass Lehrer ohne Rücksprache mit den Schülern deren Daten auf der Plattform registrieren würden, dies überdies auch ohne Einholung der Zustimmung der Eltern, was bei Minderjährigen geboten sei. Weder die Erstbeschwerdegegnerin noch der Zweitbeschwerdegegner hätten die Plattform als Datenanwendung beim Datenverarbeitungsregister gemeldet. Für deren Verwendung im Unterrichtsbetrieb und zur Notengebung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht ausschließen, sich durch die inzwischen erfolgte Befolgung der Weisung zur Nutzung der Plattform einer Verwaltungsübertretung strafbar gemacht zu haben. Die Beschwerdeführerin beantragte, die erfolgten Rechtsverletzungen, insb des Rechts auf Geheimhaltung festzustellen.

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Artikel-Nr.
jusIT 2013/88

29.10.2013
Heft 5/2013
Autor/in
Gregor König

Dr. Gregor König, LL.M. ist seit Anfang 2014 Datenschutzbeauftragter in einem großen österreichischen Unternehmen. Bis Ende 2013 war er stellvertretender Leiter der Geschäftsstelle sowie stellvertretendes geschäftsführendes Mitglied der Datenschutzkommission. Nebenbei ist er als Vortragender zum Thema Datenschutz zB an der Akademie für Recht und Steuern sowie an der Fachhochschule Burgenland tätig und Autor von Fachbeiträgen zum Datenschutzrecht.

Publikationen:

Datenschutz und Arbeitsrecht, in Kuras (Hrsg), Handbuch Arbeitsrecht (2013) 5a; Videoüberwachung (in der betrieblichen Praxis), in Bogendorfer (Hrsg), Datenschutz im Unternehmen (2011) 23; Das neue Auskunftsrecht, in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht. Jahrbuch 2010 (2010) 41.