K121.385/0007-DSK/2008, 5. 12. 2008
Der Beschwerdeführer hat - unbestritten - am 5. 4. 2008 ein Verkehrsmittel der Wiener Linien GmbH & Co KG (Beschwerdegegnerin) benutzt und wurde von der dort installierten Videoüberwachungsanlage erfasst. Am selben Tag stellte er deshalb ein Auskunftsbegehren an den Betreiber und ersuchte insbesondere um die Bekanntgabe der Daten selbst. Seiner Mitwirkungspflicht kam er durch genaue Angaben zur Situation (Linie, Zeit, Ort) und zu seiner Person (Kleidung, Größe, Haarfarbe etc) nach. Zum Identitätsnachweis legte er dem Auskunftsbegehren eine Ausweiskopie bei. Das Begehren wurde per Fax und E-Mail der Beschwerdegegnerin übermittelt und auf diese Sendungen telefonisch hingewiesen - eine Sendung per Post folgte nach.
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