Österreichische Datenschutzkommission
K121.641/0002-DSK/2011, 21. 1. 2011
Die Beschwerdeführerin (ein Unternehmen aus der Baubranche) behauptet in ihrer rechtsanwaltlich eingebrachten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass der Beschwerdegegner (Bundesministerium für Finanzen, Zentrale Koordinationsstelle für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung) ihr Löschungsbegehren betreffend zwei in der Zentralen Evidenz erfassten, jedoch schon im ordentlichen Verfahren der ersten Instanz gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellten (bestimmt bezeichneten) Verwaltungsstrafverfahren einer Bezirkshauptmannschaft zwar begründet, jedoch zu Unrecht abgelehnt habe. Da die betreffenden Vorfälle Jahre zurück lägen und für die Vollziehung des AuslBG durch die Beschwerdegegnerin nicht erforderlich seien, eine weitere Dokumentation für die Beschwerdeführerin überdies nachträglich sei, gebe es keinen Grund für die weitere Verarbeitung dieser Daten.
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