K121.512/0012-DSK/2009, 24. 7. 2009
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, die als Landtagsabgeordnete ihr Büro im Gebäude der Landesregierung hat, fühlte sich durch die auf den Gängen und im Eingangsbereich des Landhauses angebrachten Überwachungskameras in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Der Beschwerdegegner betreibt einerseits im Eingangsbereich dieses Landhauses, in welchem das Amt einer Landesregierung untergebracht ist, eine Videoüberwachungsanlage, die - da die Bilddaten aufgezeichnet werden - beim Datenverarbeitungsregister (DVR) gemeldet ist. Andererseits werden auch die Gänge des 1. Stocks im Rahmen des Gesamtsicherheitskonzepts für das Landhaus mit insgesamt 19 Kameras überwacht. Auch hier lag dem DVR im Entscheidungszeitpunkt eine Meldung vor. Die Anlage war zur Probe kurz in Betrieb und ist seit Februar 2009 ausgeschaltet. Die Beschwerdeführerin ist als Abgeordnete zum Landtag und Klubobfrau einer Partei, die im betreffenden Gebäude ein Büro hat, das sie täglich benützt und das im Erfassungsbereich der Kameras im 1. Stock liegt, sowie durch die regelmäßige Erfassung durch die Kameras im Eingangsbereich Betroffene im Sinn des DSG 2000.
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