K121.476/0008-DSK/2009, 5. 6. 2009
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass ein Beamter der Bundespolizei, dessen Handlungen der Bezirkshauptmannschaft (Beschwerdegegnerin) zuzurechnen seien, während einer Amtshandlung (ohne Androhung oder Anwendung von Befehls- oder Zwangsgewalt) von ihr nachdrücklich verlangt habe, die Anfertigung von zwei Lichtbildern mithilfe einer Digitalkamera zu dulden, worauf sie in das Fotografieren eingewilligt habe. Da aber die Voraussetzungen für die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gem § 65 SPG nicht vorgelegen seien, sei diese Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten rechtswidrig erfolgt. Die Beschwerdeführerin beantragte die bescheidmäßige Feststellung dieser Rechtsverletzung.
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