Österreichische Datenschutzkommission
K121.763/0003-DSK/2012, 30. 3. 2012
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner (eine Tiroler Bezirksverwaltungsbehörde) in einem Baubewilligungsbescheid zwei seiner Briefe (enthaltend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben) "wörtlich veröffentlicht" habe. Dieser Bescheid sei nicht nur an die Parteien des Verfahrens, "sondern an über 30 Empfänger gleichsam als Rundschreiben versandt" worden.
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