Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass ihm die Beschwerdegegnerin (eine Bezirkshauptmannschaft) im November 2011 eine Strafverfügung postalisch (im Fensterkuvert, weder RSa noch RSb) zustellen habe lassen, wobei seinem Namen, für jeden am Zustellvorgang Beteiligten lesbar, das Geburtsdatum beigefügt worden sei.
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