Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (ein Richter) behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten dadurch, dass auf Anordnung des Beschwerdegegners (eines Gerichtspräsidenten) aus dem zu einem gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahren geführten Akt zu zwei Zivilrechtsakten Aktenstücke genommen worden seien. Dadurch sei allen Parteien (und Parteienvertretern) dieser Verfahren, die in die entsprechenden Gerichtsakten Einsicht nehmen konnten, die Tatsache des anhängigen Disziplinarverfahrens unberechtigterweise offengelegt und damit sein Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt worden. Das entsprechende Handeln des Beschwerdegegners sei nicht im Dienste der Gerichtsbarkeit, sondern für Zwecke der Justizverwaltung erfolgt.
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