K121.386/0009-DSK/2008, 22. 10. 2008
Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft, da seinem Begehren vom 17. 3. 2008 nicht Rechnung getragen worden sei. Die Beschwerdegegnerin, eine Bank, wandte dagegen ein, dieses Schreiben sei weder der Form (kein Vollmachtsnachweis des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers) noch dem Inhalt nach ein taugliches Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000. Das betreffende Schreiben des Beschwerdeführers hatte folgenden (für das Verfahren) wesentlichen Inhalt: "… Ich ersuche Sie daher um Mitteilung Ihrer Sichtweise und Darlegung von Argumenten, die eine solche Anfrage [Anm.: gemeint ist eine Anfrage bei der Warnliste des Kreditschutzverbandes von 1870] statthaft erscheinen lassen. Weiters ersuche ich Sie um Bekanntgabe, wer in Ihrem geschätzten Institut für die Anfrage verantwortlich zeichnet. …" Die Bank antwortete lediglich, dass eine interne Überprüfung ergeben habe, dass keine unzulässige Obligoanfrage erfolgt sei.
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