Datenschutz & E-Government

Entscheidungsübersicht Datenschutzkommission - Oktober bis November 2008

Dr. Gregor König LL.M.

K121.386/0009-DSK/2008, 22. 10. 2008

Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft, da seinem Begehren vom 17. 3. 2008 nicht Rechnung getragen worden sei. Die Beschwerdegegnerin, eine Bank, wandte dagegen ein, dieses Schreiben sei weder der Form (kein Vollmachtsnachweis des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers) noch dem Inhalt nach ein taugliches Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000. Das betreffende Schreiben des Beschwerdeführers hatte folgenden (für das Verfahren) wesentlichen Inhalt: "… Ich ersuche Sie daher um Mitteilung Ihrer Sichtweise und Darlegung von Argumenten, die eine solche Anfrage [Anm.: gemeint ist eine Anfrage bei der Warnliste des Kreditschutzverbandes von 1870] statthaft erscheinen lassen. Weiters ersuche ich Sie um Bekanntgabe, wer in Ihrem geschätzten Institut für die Anfrage verantwortlich zeichnet. …" Die Bank antwortete lediglich, dass eine interne Überprüfung ergeben habe, dass keine unzulässige Obligoanfrage erfolgt sei.

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Artikel-Nr.
jusIT 2008/105

22.12.2008
Heft 6/2008
Autor/in
Gregor König

Dr. Gregor König, LL.M. ist seit Anfang 2014 Datenschutzbeauftragter in einem großen österreichischen Unternehmen. Bis Ende 2013 war er stellvertretender Leiter der Geschäftsstelle sowie stellvertretendes geschäftsführendes Mitglied der Datenschutzkommission. Nebenbei ist er als Vortragender zum Thema Datenschutz zB an der Akademie für Recht und Steuern sowie an der Fachhochschule Burgenland tätig und Autor von Fachbeiträgen zum Datenschutzrecht.

Publikationen:

Datenschutz und Arbeitsrecht, in Kuras (Hrsg), Handbuch Arbeitsrecht (2013) 5a; Videoüberwachung (in der betrieblichen Praxis), in Bogendorfer (Hrsg), Datenschutz im Unternehmen (2011) 23; Das neue Auskunftsrecht, in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht. Jahrbuch 2010 (2010) 41.