K121.990/0016-DSK/2013,25. 10. 2013
Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Beschwerdegegner, einen Gemeindeverband als Träger eines Tiroler Bezirkskrankenhauses (BKH), in welchem sie seit 1996 als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (DGKS) tätig sei, dadurch, dass 1. ihre unmittelbare Arbeitskollegin A im Oktober 2012 - was durch die Dokumentation der Zugriffe nachweisbar sei - aus persönlichem Interesse auf die in der EDV-gestützten Patientenverwaltung "Q" gespeicherten gynäkologischen Dokumente der Beschwerdeführerin zugegriffen habe, und 2. eine Kollegin aus dem Schreibdienst B auf der Anästhesie-Ambulanz ebenfalls im Oktober 2012 - auch nachweisbar - unbefugt in die in "Q" gespeicherten medizinischen Dokumente der Beschwerdeführerin Einsicht genommen habe. Dies kurz nachdem sie sich im Krankenhaus einer Operation unterzogen habe. Die relevanten Operationsunterlagen (Befunde, Fieberkurve etc) seien nachweislich erst nach dem Zugriff der B in "Q" abgespeichert worden, der zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Krankengeschichte noch auf der Station gelegen sei.
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