K121.009/0005-DSK/2009, 18. 9. 2009
Mit folgendem Bescheid wurde einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. 4. 2009, Zl. 2007/05/0266, mit dem der im ersten Rechtsgang die Beschwerde abweisende Bescheid vom 21. 6. 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, entsprochen.
Sachverhalt: Gegen den Erstbeschwerdeführer (Alleingeschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin) wurden von einer Staatsanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige Vorerhebungen wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 und 2 StGB) geführt. Da sein Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte, wurde vom zuständigen Landesgericht im Februar 2004 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Die Bundespolizeidirektion wurde von der Untersuchungsrichterin ersucht, den Beschwerdeführer zu verhaften. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von dieser Dienststelle in der Personenfahndungsdatenbank des elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystems (PFD) zur Fahndung ausgeschrieben.
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