Österreichische Datenschutzkommission
K121.626/0016-DSK/2010, 24. 9. 2010
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft, Löschung und Richtigstellung durch die Bundespolizeidirektion Wien. Betreffend den Beschwerdeführer ist verfahrensgegenständlich ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren aktenkundig. Dieses Verfahren wegen Verdachts des Diebstahls (§ 127 StGB; Tatzeitpunkt August 2009) wurde gem § 190 Z 2 StPO mit Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Wien im Oktober 2009 beendet. Es hat sich herausgestellt, dass der Anzeiger nicht den Beschwerdeführer (Vorname: "H***") beschuldigt hat, sondern einen "T***" desselben Nachnamens wie der Beschwerdeführer.
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