Österreichische Datenschutzkommission
K121.715/0010-DSK/2011, 2. 9. 2011
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin (eine Bundespolizeidirektion) auf sein Auskunftsbegehren betreffend seine für Zwecke anhängiger und abgeschlossener Verwaltungsstrafverfahren gespeicherten Daten mit der Aufforderung reagiert habe, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort sowie die Vornamen seiner Eltern anzugeben. Er sei dem nicht gefolgt, da er seiner Mitwirkungspflicht bereits durch die Übermittlung eines Identitätsnachweises (Kopie seines Führerscheins als Beilage zum Auskunftsbegehren) nachgekommen sei. Die Auskunftserteilung unterblieb.
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