Mit 1. 1. 2008 ist die Finanzmarktaufsichtsreform 2007 (BGBl I 2007/108) in Kraft getreten, wodurch unter anderem das BWG novelliert wurde. Der folgende Beitrag untersucht den neuen § 28a BWG.
Der neue § 28a BWG enthält gesetzliche Regelungen für die Corporate Governance von Kreditinstituten. Anlass dafür war vor allem der BAWAG-Skandal aus der jüngsten Vergangenheit. Inhaltlich werden qualitative Anforderungen für den Aufsichtsratsvorsitz im Gesetz verankert. Einerseits darf der Geschäftsleiter zwei Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit nicht die Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats in demselben Unternehmen einnehmen („Cooling-off period“). Damit sollen potenzielle Interessenskonflikte durch einen „fliegenden Wechsel“ des Geschäftsleiters in den Aufsichtsratsvorsitz vermieden werden1). Anderseits werden bestimmte Anforderungen an die Person des Aufsichtsratsvorsitzenden gesetzlich festgelegt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dieser über die entsprechenden Qualifikationen verfügt, um seine Überwachungsaufgaben im Unternehmen effektiv ausüben zu können2).
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