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Gesetzliche Corporate Governance für Organe von Kreditinstituten - Neuerungen durch die Aufsichtsreform 2007

RA Dr. Thomas Ruhm / Univ.-Ass. Dr. Alexander Schopper

Mit 1. 1. 2008 ist die Finanzmarktaufsichtsreform 2007 (BGBl I 2007/108) in Kraft getreten, wodurch unter anderem das BWG novelliert wurde. Der folgende Beitrag untersucht den neuen § 28a BWG.

Der neue § 28a BWG enthält gesetzliche Regelungen für die Corporate Governance von Kreditinstituten. Anlass dafür war vor allem der BAWAG-Skandal aus der jüngsten Vergangenheit. Inhaltlich werden qualitative Anforderungen für den Aufsichtsratsvorsitz im Gesetz verankert. Einerseits darf der Geschäftsleiter zwei Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit nicht die Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats in demselben Unternehmen einnehmen („Cooling-off period“). Damit sollen potenzielle Interessenskonflikte durch einen „fliegenden Wechsel“ des Geschäftsleiters in den Aufsichtsratsvorsitz vermieden werden1). Anderseits werden bestimmte Anforderungen an die Person des Aufsichtsratsvorsitzenden gesetzlich festgelegt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dieser über die entsprechenden Qualifikationen verfügt, um seine Überwachungsaufgaben im Unternehmen effektiv ausüben zu können2).

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Artikel-Nr.
ZFR 2008/19

11.04.2008
Heft 2/2008
Autor/in
Alexander Schopper

Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper ist Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Steuerrecht an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht und M & A.

Thomas Ruhm

Dr. Thomas Ruhm, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner bei SCWP Schindhelm und insbesondere auf Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Daneben ist Dr. Ruhm Lehrbeauftragter am Institut für Recht der Wirtschaft der Universität Wien und Autor zahlreicher Publikationen im Bereich des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechtes.

Publikationen des Autors:
Veröffentlichungen in wirtschafts- und gesellschaftsrechtlichen Fachzeitschriften.