Aktuelles / Steuerrecht

Künftige Haftung des faktischen Geschäftsführers für Abgabenschulden

Bearbeiter: RA Dr. Thomas Ruhm, LL.M

Am 21. 6. 2012 wurde ein Bundesgesetz, mit dem insb auch die Bundesabgabenordnung geändert werden soll (Abgabenänderungsgesetz 2012 - AbgÄG 2012), zur Begutachtung versendet.

Der Gesetzesentwurf sieht die Einfügung eines neuen § 9a Bundesabgabenordnung (BAO) vor. § 9a BAO soll künftig vorsehen, dass Personen, soweit sie auf die Erfüllung der Pflichten des Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter (zB Geschäftsführer) tatsächlich Einfluss nehmen, auch diesen Einfluss dahin gehend auszuüben haben, dass die Pflichten nach der BAO erfüllt werden. Weiters soll § 9a BAO Abs 2 vorsehen, dass die oben genannten Personen insoweit auch für Abgaben haften, als die betreffenden Abgabenschulden infolge ihrer Einflussnahme bei den primär Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können. Damit soll - wie auch im Vorblatt zum Gesetzesentwurf beschrieben - die "Treffsicherheit" der Abgabeneinhebung verbessert werden.

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Artikel-Nr.
ZFR 2012/145

19.10.2012
Heft 5/2012
Autor/in
Thomas Ruhm

Dr. Thomas Ruhm, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner bei SCWP Schindhelm und insbesondere auf Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Daneben ist Dr. Ruhm Lehrbeauftragter am Institut für Recht der Wirtschaft der Universität Wien und Autor zahlreicher Publikationen im Bereich des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechtes.

Publikationen des Autors:
Veröffentlichungen in wirtschafts- und gesellschaftsrechtlichen Fachzeitschriften.