Aktuelles / Gesellschaftsrecht

Ministerialentwurf (15/ME 25. GP) eines Bundesgesetzes ua zur Änderung des AktG: Zwangsstrafe bei Nichtführung des Aktienbuches - Kraftloserklärung nicht umgestellter Inhaberaktien - Verlust des Dividendenanspruches aus nicht auf Namensaktien umgestellten Inhaberaktien

Bearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber

Erklärtes Ziel des GesRÄG 2011 war es, der Kritik internationaler Organisationen - insb der Financial Action Task Force (FATF), die sich mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschäftigt - an den österreichischen gesetzlichen Regelungen zur Inhaberaktie Rechnung zu tragen. Um intransparente Beteiligungen zu verhindern, ist diese Aktienart inzwischen nur mehr bei börsenotierten Aktiengesellschaften und überdies nur in der Form einer Globalurkunde zulässig, während sonstige Gesellschaften ausschließlich Namensaktien ausgeben dürfen.

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Artikel-Nr.
ZFR 2014/96

28.05.2014
Heft 3/2014
Autor/in
Michael Gruber

Univ. Prof. Dr. Michael Gruber lehrt Unternehmensrecht an der Universität Salzburg.