Ein Beitrag anlässlich der Entscheidung OGH 26. 11. 2014, 7 Ob 193/14d
Typischerweise bietet die Rechtsschutzversicherung in Österreich - anders als die französische Défense Générale1 - keinen allumfassenden Versicherungsschutz.2 Sie deckt in Anlehnung an die Haftpflichtversicherung3 nur gewisse, einzeln umschriebene Risikobereiche. Aufgrund dieses Systems kann es trotz grundsätzlich bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages besonders fraglich sein, ob ein konkreter Rechtsstreit von der Deckung erfasst wird. Der vorliegende Beitrag untersucht diese Frage für eine bestimmte, praxisrelevante4 Art von Streitigkeiten: Auseinandersetzungen über klassische Arzthaftungsansprüche wegen Gesundheitsschädigungen. Anlass zur Untersuchung gab eine jüngere Entscheidung5 des OGH, die in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert ist.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.