Judikatur / OGH / Versicherungsrecht

Rechtsschutzversicherung und Fremdwährungskredit

Bearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber

Vom Risikoausschluss für Termin- und ähnliche Spekulationsgeschäfte in der Rechtsschutzversicherung (Art 7.1.10 ARB) ist ein endfälliger Fremdwährungskredit auch dann nicht erfasst, wenn ein Teil der Kreditsumme dazu diente, Aktien als Tilgungsträger zu erwerben.

OGH 26. 11. 2014, 7 Ob 191/14k

1. Art 7.1.10. ARB enthält Risikoausschlüsse. Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer (VR) übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als dies ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der VR zu führen (RIS-Justiz RS0107031). Die Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen hat sich - auch insoweit - am Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers (VN) zu orientieren; risikoeinschränkende Klauseln besitzen in dem Maß keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem VN ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann (RIS-Justiz RS0112256).

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Artikel-Nr.
ZFR 2015/114

18.05.2015
Heft 5/2015