Verdeckte Ausschüttungen stellen, sofern der Anteil an der Körperschaft im Privatvermögen gehalten wird, beim Empfänger Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Die steuerliche Erfassung erfolgt im Wege der KESt mit Endbesteuerungs- bzw Abgeltungswirkung. Zur Frage, wem die KESt vorzuschreiben ist (ausschüttender Gesellschaft oder empfangendem Gesellschafter) hat sich zuletzt eine lebhafte Diskussion entwickelt. Der VwGH bzw der Gesetzgeber im Zuge der Steuerreform haben nun dazu gleichsam das letzte Wort gesprochen.
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