Judikatur im Fokus

Wessen Vermögenssphäre ist im Schadensfall des Leasingobjekts betroffen?

Raphael Trabe / Michael Pfeifer

Versicherungs- und Schadenersatzrecht im Vergleich anlässlich von OGH 7 Ob 108/23t sowie 5 Ob 118/23y

In seiner jüngeren Rsp hat der OGH die schadenersatzrechtliche Position des Leasingnehmers (im Folgenden LN) sukzessive aufgewertet. Nicht nur kann der LN als unmittelbar Geschädigter Nutzungsausfallschäden direkt vom Schädiger verlangen (2 Ob 29/20h)1, in der E 2 Ob 172/22s2 hat der OGH ihm auch im Totalschadensfall einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert der Ersatzsache zuerkannt (= Substanzschaden), wenngleich er in einer folgenden E auf die konkrete Vertragsgestaltung im Einzelfall hinweist (5 Ob 118/23y).3 Demgegenüber weist der 7. Senat in seiner aktuellen E 7 Ob 108/23t4 das Sacherhaltungsinteresse an der versicherten Leasingsache und damit deren Substanz ausschließlich dem Eigentümer zu; das Sachersatzinteresse des LN sei nämlich vom Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers mitumfasst. Der vorliegende Beitrag analysiert diese beiden unterschiedlichen Zuweisungen des Substanzinteresses auf Leasinggeber (im Folgenden LG)/Eigentümer und LN.

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Artikel-Nr.
ZFR 2024/5

24.01.2024
Heft 1/2024
Autor/in
Raphael Trabe

Raphael Trabe, BSc hat das Bachelorstudium Wirtschaft und Recht (BSc) an der Universität Klagenfurt absolviert. Derzeit studiert er das Masterstudium Wirtschaftsrecht (LLM) an den Universitäten Klagenfurt und Wien und arbeitet als Tutor und Studienassistent am Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt.

Michael Pfeifer

Mag. Dr. Michael Pfeifer, BA BA MA, hat Rechtswissenschaften und klassische Philologie (Gräzistik, Latinistik) an der Karl-Franzens-Universität Graz studiert. Derzeit arbeitet er als Universitätsassistent am Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt im Bereich des Wirtschaftsprivatrechts. Seine Dissertation (Titel: „Recht auf selbstbestimmte Kooperation. Ein Beitrag zur verfassungsrechtlichen Dimension des ‚nemo tenetur‘-Grundsatzes im Allgemeinen sowie dessen strafprozessuale Ausprägung im Speziellen“) hat er als DOC-Stipendiat der Österreichischen Akademie der Wissenschaften verfasst.