Judikatur im Fokus

Zulässige Speicherdauer von Zahlungserfahrungsdaten in der Bankenwarnliste

Jennifer Salomon / Gerald Trieb

Die Bankenwarnliste wird geführt, um durch Hinweise auf vertragswidriges Kundenverhalten das Ausfallrisiko von Kunden beurteilen zu können. Die zulässige Speicherdauer leitet der VwGH - wie schon das BVwG1 - grds vom zumindest fünfjährigen Beobachtungszeitraum der CRR2 ab. Die fünfjährige Speicherdauer für Zahlungserfahrungsdaten in der Bankenwarnliste beginnt bei einem Schuldenregulierungsverfahren erst mit vollständiger Erfüllung des Zahlungsplans, weil die tatsächliche Ausfallquote erst zu diesem Zeitpunkt feststeht. Die Löschung der Eintragung aus der Insolvenzdatei gem § 256 Abs 3 IO ändert an der Zulässigkeit der Speicherung von Daten, die iZm der Insolvenz stehen, in der Bankenwarnliste nichts, weil die Veröffentlichung der Daten in der Insolvenzdatei einem anderen Zweck dient.3

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Artikel-Nr.
ZFR 2023/198

25.09.2023
Heft 9/2023
Autor/in
Jennifer Salomon

Jennifer Salomon, LL.M. ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Knyrim Trieb Rechtsanwälte und bereits seit mehreren Jahren im Bereich Datenschutzrecht tätig.

Gerald Trieb

Dr. Gerald Trieb, LL.M. ist Gründer der Kanzlei Knyrim Trieb Rechtsanwälte. Er hat sich ua auf die Beratung von Unternehmen und Konzernen bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher und arbeitsverfassungsrechtlicher Bestimmungen sowie auf die Vertragsgestaltung bei der Beschaffung von IT-Dienstleistungen spezialisiert. Er publiziert regelmäßig in einschlägigen juristischen Fachzeitschriften zu aktuellen Fragen in diesen Rechtsbereichen und hält auch laufend Vorträge auf Konferenzen, Fachseminaren und bei In-house Schulungen. Er ist Certified Information Privacy Professional/Europe und Certified Information Privacy Technologist nach IAPP und zertifizierter Experte für das Europäische Datenschutz-Gütesiegel EuroPriSe.