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Zur Bezeichnung von Risikoklassen im Geldwäschebereich sowie Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten

Bernhard Böhm

Wer in den Rechtsgrundlagen zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GWTF), sei es auf supranationaler oder nationaler Ebene, nach einer Definition der Risikoklassen auf Einzelkundenebene sucht, wird auch bei noch so sorgfältiger Recherche nicht fündig werden. In der Praxis hat sich - auch durch die historische Regelungssystematik - eine Bezeichnung durchgesetzt, die irreführend sein kann. Denn vielfach werden Standardkunden in eine "geringe" oder "niedrige" Risikoklasse eingestuft - eine Terminologie, die an die Regelungen des § 8 FM-GwG betreffend vereinfachte Sorgfaltspflichten erinnert. Daraus folgt jedoch keinesfalls, dass - abgesehen von den mit VO der FMA1 festgelegten potenziellen Anwendungsfällen vereinfachter Sorgfaltspflichten - auf die Mehrheit von Kundenbeziehungen (bzw das "Standardrisiko") eines Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten angewandt werden können. Umgekehrt sind die Bezeichnungen "geringes" oder "niedriges" Risiko aus Sicht des Autors zu ungenau bzw können irreführend sein, wie im gegenständlichen Beitrag aufzeigt werden soll. Auch im Hinblick auf die in der Praxis häufig verwendete Bezeichnung des "mittleren" Risikos sollen terminologische Ungenauigkeiten bzw daraus möglicherweise folgende Missverständnisse dargestellt und beleuchtet werden. Abschließend werden daraus resultierende Konsequenzen und Handlungsempfehlungen für die praktische Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden für Verpflichtete unterschiedlicher Sektoren des Finanzmarkts dargestellt.

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Artikel-Nr.
ZFR 2023/241

21.11.2023
Heft 11/2023
Autor/in
Bernhard Böhm

Bernhard Böhm, BSc (WU) BA MA, ist seit 2014 als Vor-Ort-Prüfer in der Abteilung Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung der FMA im In- und Ausland tätig. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind dabei u.a. die Themenbereiche IT-Systeme und -Prozesse sowie Digitalisierung. Nach dem Abschluss des Studiums der Betriebswirtschaftslehre (Fachrichtung österreichisches und internationales Steuerrecht sowie Betrugsbekämpfung) war er bei einer Big Four-Steuerberatungskanzlei tätig. Seit 2020 leitet er das Team „Vor-Ort-Prüfungen“ der Abteilung „Prävention von Geldwäscherei und Terrorfinanzierung“ der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Er ist das von der Finanzmarktaufsichtsbehörde entsandte Mitglied im nationalen Koordinierungsgremium zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf nationaler Ebene.