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Änderung von InvFG 2011 und ImmoInvFG - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011 und das Immobilien- Investmentfondsgesetz geändert werden

BGBl I 2015/115, ausgegeben am 14. 8. 2015

Zur im Wesentlichen unverändert übernommenen RV siehe LN Rechtsnews 19642 vom 11. 6. 2015.

Die Novelle dient va der Umsetzung der RL 2014/91/EU [zur Änderung der RL 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen].

Die in der OGAW-RL vorgenommenen Änderungen sollen den Entwicklungen auf dem Markt und den Erfahrungen der Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden Rechnung tragen. Sie beziehen sich va auf die Aufgaben und die Haftung der Verwahrstellen, eine mit einem soliden Risikomanagement vereinbare Vergütungspolitik und auf die Sanktionen für eine Verletzung von Vorschriften der RL. Außerdem wurden Angleichungen an die RL 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds vorgenommen.

Hauptgesichtspunkte der Novelle

-Verwahrung und Delegation der Verwahrung:
Mit der vorliegenden Novelle werden va die Aufgaben und Pflichten der Depotbank definiert und klargestellt, dass für den OGAW-Fonds nur eine einzige Verwahrstelle beauftragt werden darf. Aufgrund des Vertriebes an Kleinanleger ist gerade in diesem Bereich ein hohes Maß an Sicherheit geboten.
Die Bedingungen und Anforderungen für die Delegierung der Verwahrpflichten einer Depotbank an Dritte werden an die der AIFM-RL angepasst. Dazu werden bestimmte Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Auswahl und Beauftragung von Subverwahrern sowie der Überwachung von deren Tätigkeiten normiert und Bedingungen aufgezählt, unter denen eine Übertragung an Dritte überhaupt zulässig ist.
Weiters wird ein überaus strenger Haftungsstandard vorgesehen, demzufolge Verwahrstellen unabhängig von Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit zur Erstattung von Verlusten verwahrter Instrumente verpflichtet werden, und zwar ohne Möglichkeit des Haftungsausschlusses im Falle einer Übertragung der Verwahrung auf einen Subverwahrer.
-Vorschriften für die Vergütungspolitik:
Um das Eingehen unangemessener Risiken und ein unzureichendes Risikomanagement zu vermeiden, werden Vergütungsbestimmungen festgelegt, die mit einem soliden Risikomanagement des OGAW-Fonds vereinbar sind.
Die Verwaltungsgesellschaft hat die Höhe der im Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen im Jahresbericht der OGAW zu veröffentlichen.
-Strafbestimmungen:
Die Strafbestimmungen im InvFG 2011, werden an die in der RL vorgenommene Mindestharmonisierung der Sanktionsregelungen angepasst.
Darüber hinaus sind Veröffentlichungspflichten sowie Meldepflichten an ESMA sowie Mindestanforderungen an die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden vorgesehen.
-Änderung von steuerlichen Bestimmungen:
Die Änderungen der steuerlichen Bestimmungen von InvFG 2011 und ImmoInvFG schaffen die gesetzlichen Grundlagen für die Erlassung der Fonds-Melde-Verordnung 2015. In diesem Zusammenhang wird die Verordnungsermächtigung des BMF präzisiert und die Rechtsstellung der Meldestelle näher definiert. Zusätzlich wird der Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung der steuerpflichtigen Einnahmen iS einer praxisfreundlichen Lösung determiniert.

Änderungen gegenüber der RV

Mit dem Steuerrefonngesetz 2015/2016 findet auch eine umfassende Umgestaltung der Bemessungsgrundlage und des Tarifes in der Grunderwerbsteuer statt. Dabei wird die Bemessungsgrundlage generell - von vereinzelten Ausnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft abgesehen - vom Einheitswert auf den Grundstückswert umgestellt. Dies hat Auswirkungen auf sämtliche Bereiche, in denen bisher bei Verwirklichung von Erwerbsvorgängen iSd GrEStG 1987 der Einheitswert als Bemessungsgrundlage gedient hat, was etwa neben Umgründungen iSd UmgrStG auch Vorgänge gem § 41 Abs 3 und 4 ImmolnvFG betrifft. Die bisherige Heranziehung des zweifachen Einheitswertes in § 41 Abs 3 und 4 ImmolnvFG wird daher aufgegeben. Die Besteuerung erfolgt zukünftig ebenso wie bei Umgründungen iSd UmgrStG gem § 4 Abs 1 zweiter Satz iVm § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG 1987 (vom Grundstückswert und mit dem Steuersatz von 0,5 %).

Im Hinblick auf die Ausweitung der Erwerbstatbestände des § 1 Abs 3 GrEStG 1987 (Anteilsvereinigung ab 95 %) und der Neuschaffung der Erwerbsvorgänge gem § 1 Abs 2a GrEStG 1987 (Gesellschafterwechsel) wird die bisherige Befreiung des § 41 Abs 2 ImmoInvG angepasst: Um Umgehungen dieser Tatbestände zu verhindern, erscheint eine Einschränkung der Befreiung auf AIF in Immobilien sinnvoll, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Dies ändert nichts an der Grundkonzeption der Grunderwerbsteuer bei Immobilienfonds iSd § 1 ImmolnvFG, wonach Steuerpflicht grundsätzlich nur bei Erwerben von Grundstücken durch den Fonds, nicht aber bei der Übertragung von Anteilen am Fonds gegeben sein soll.

Inkrafttreten

In Kraft treten die Änderungen insb am 15. 8. 2015 und mit 18. 3. 2016.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20060 vom 17.08.2015