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Bei amtssignierten Erledigungen ist die Amtssignatur gem § 19 Abs 3 E-GovG im Dokument durch eine Bildmarke sowie durch einen Hinweis darzustellen, dass dieses Dokument amtssigniert wurde. Die Bildmarke soll der „leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments“ dienen (vgl ErläutRV 290 BlgNR 23. GP 6), also zur leichteren Erkennbarkeit der Stelle, der die Erledigung zugerechnet werden soll (vgl Ra 2015/03/0068, Rechtsnews 21311). Erfüllt ein Ausdruck eines solchen amtssignierten Dokuments (bzw eine Kopie eines Ausdrucks) diese Anforderungen, kommt das Privileg des § 18 Abs 4 AVG zur Anwendung und dieser Ausdruck (Kopie eines Ausdrucks) muss keine weitere Voraussetzung erfüllen.
Bestehen (wie hier) keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Bürgermeister (hier: der Stadt Graz) der Unterzeichnerin des Straferkenntnisses nicht die Berechtigung eingeräumt hätte, bei dessen Erlassung für ihn in seinem Namen zu handeln, und enthält der zugestellte Ausdruck des Straferkenntnisses (neben der elektronischen Unterschrift der Genehmigungsberechtigten) sowohl den Hinweis auf die Amtssignatur des Dokuments als auch die Bildmarke der Stadt Graz, sind sämtliche Voraussetzungen des § 19 Abs 3 E-GovG erfüllt. Da das VwG dies verkannt hat und von der Nichtigkeit des Straferkenntnisses ausgegangen ist, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
VwGH 29. 7. 2019, Ra 2019/02/0072