News

Datenbetrug

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

StGB: § 146, § 147

Selbst wenn ein Betrug nach § 146 StGB kein besonders raffiniertes Vorgehen des Täters erfordert, so setzt doch Datenbetrug (iSd § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB) voraus, dass der Täter zur Täuschung (iSd Grunddelikts des Betrugs) zur automationsunterstützten Datenverarbeitung aufbereitete (personenbezogene oder nicht personenbezogene) „falsche“ oder „verfälschte“ Daten oder Programme benützt.

Daten sind „falsch“ (unecht), wenn sie nicht von der Person stammen, die als Hersteller bzw Aussteller angegeben ist; „verfälscht“ hingegen sind ursprünglich echte Daten, die nachträglich durch Austausch der Angabe des Herstellers oder Ausstellers oder durch einen anderen gedanklichen Inhalt geändert wurden.

Bloß inhaltlich unrichtige Informationen oder inhaltlich unrichtige Daten („Lugdaten“) erfüllen diese Qualifikation nicht.

Im vorliegenden Fall beschreibt das Urteil nur, dass der Angeklagte ua von ihm unterfertigte „Patientenbriefe“ einsetzte und im Internet Informationen publizierte, wonach „Powerlight-Produkte gegen jegliche Art von Krankheit“ und „bei jedem Patienten“ wirkten, bislang „noch kein einziger Karzinompatient gestorben“ sei, der „nach sieben Tage die zweite Trinkampulle einnehmen konnte“, „alle zehn Glioblastom-Patienten mit dem schnellsten und malignesten Tumor den Tumor überlebt“ hätten und „Powerlight-Pharma die höchsten Heilungschancen“ gewährleiste. Dies lässt nur erkennen, dass der Angeklagte wahrheitswidrige Behauptungen verschriftlicht und seinen Opfern zugänglich gemacht hat, nicht aber, dass insofern falsche oder verfälschte Daten iSd § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB zum Einsatz kamen.

OGH 27. 6. 2019, 12 Os 150/18b (12 Os 151/18z)

Entscheidung

Im Übrigen entbehrte hier auch die rechtliche Annahme der Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB einer hinreichenden Sachverhaltsbasis, weil das Urteil den (objektiv) eingetretenen Vermögensschaden in den von den Kunden bezahlten Kaufpreisen erblickte (insg € 62.135,70), Feststellungen zur inneren Tatseite jedoch fehlten (nämlich betreffend den Vorsatz des Angeklagten auf die einzelnen Schadensbeträge und damit den Gesamtschaden bzw eine Schadenshöhe von mehr als € 5.000 Euro).

Da dem Urteil nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte die inkriminierten Handlungen in der Absicht begangen hätte, sich aus der wiederkehrenden Begehung derart qualifizierter (Daten-)Betrügereien ein fortlaufendes Einkommen (von mehr als € 400 im Jahresdurchschnitt) zu verschaffen, fehlt auch dem Qualifikationsausspruch nach § 148 zweiter Fall StGB die notwendige Tatsachengrundlage.

Das im Übrigen unberührt bleibende Urteil wurde vom OGH somit aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch erfassten Fakten (auch) unter §§ 147 Abs 1 Z 1 [vierter Fall] und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB aufgehoben (demzufolge auch im Strafausspruch) und die Strafsache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das ErstG verweisen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27899 vom 05.09.2019