News

Einlösung einer Kreditschuld und Bankgeheimnis

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 1422 f

BWG: § 38

Die Kl begehrt die Feststellung, dass die Forderung der bekl Bank aus einem Kredit auf die Kl übergegangen sei; sie habe gem §§ 1422 f ABGB mit Zustimmung der Erstkreditnehmerin die gesamte aushaftende Schuld bezahlt und auf Basis der Einlösungserklärung vom selben Tag die Forderung der Bekl eingelöst. Dem hält die Bekl entgegen, dass die Forderungseinlösung nur dann wirksam wäre, wenn die Zustimmung aller Mitkreditnehmer vorliegen würde. Dies sei aber nicht der Fall. Kreditnehmer sei nämlich auch der Nebenintervenient, der seine Zustimmung zur Forderungseinlösung und zur Übertragung der Sicherheiten – insb der im Grundbuch einverleibten (Höchstbetrags-)Hypothek – nicht erteilt und die Bekl auch nicht von der Wahrung des Bankgeheimnisses entbunden habe.

Ohne Zustimmung des betroffenen Schuldners (hier des Nebenintervenienten als Mitkreditnehmer) zur Offenbarung der Daten ist die Einlösung der Forderung eines Kreditinstituts durch einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Dritten (hier die Kl) wegen Verstoßes gegen dieses Geheimnis nichtig (RS0128520). Mit ihrem Argument, dass bereits alle dem Bankgeheimnis unterliegenden Daten im Insolvenzverfahren der (ersten) Mitkreditnehmerin offengelegt worden seien, zeigt die Kl keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine verbotene Geheimnisoffenbarung liegt vor, wenn geschützte Daten an eine Person bekanntgegeben werden, der das Geheimnis bisher nicht oder zumindest nicht sicher bekannt war. Jede Unsicherheit in dieser Hinsicht verhindert somit eine wirksame Einlösung. Zu den geheimnisgeschützten Daten gehören im gegebenen Zusammenhang alle kreditrelevanten Daten, wie Name und Kontaktdaten aller Kreditnehmer, Zeitpunkt der Kreditaufnahme und Höhe des Kreditvolumens bzw des Kreditrahmens, darüber hinaus aber auch der offene Kreditbetrag, die Höhe und Umstände der bisherigen Rückzahlungen sowie die Angabe, ob der durch die Höchstbetragshypothek gesicherte Kreditrahmen weiter ausgenützt werden kann bzw ob die Zustimmung aller betroffenen Sicherheitengeber zur Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek für eine einzelne Forderung vorliegt. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Bekl im Fall der Forderungseinlösung durch die Kl jedenfalls auch Daten betreffend den Nebenintervenienten offenlegen müsste, die noch nicht bekannt sind, ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Bei der angestrebten Einlösung würden der Kl die kreditrelevanten Daten einschließlich personenbezogener Daten des Nebenintervenienten bekannt werden. Zudem würde die nach der Einlösungserklärung geforderte Übertragung der Sicherheiten an die Kl – aufgrund des Erfordernisses der Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek (RS0011331; RS0033415) – zumindest die Offenlegung des Kreditrahmens und des offenen Kreditbetrags gegenüber der Kl erfordern. Auch dabei handelt es sich um geschützte Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen.

OGH 21. 6. 2023, 3 Ob 80/23w

Entscheidung

Dem Revisionsrekurs des Nebenintervenienten gegen die Zurückweisung seines Beitritts gab der OGH Folge. Da die Rechtssphäre des Nebenintervenienten im Fall des Obsiegens der Kl jedenfalls nachteilig betroffen wäre, ist dessen rechtliches Interesse zu bejahen. Der Nebenintervenient hat damit sein rechtliches Interesse plausibel und für die Zulassung der Nebenintervention ausreichend dargelegt, weshalb sein Beitritt zuzulassen war (Wiederherstellung des Beschlusses des ErstG).

Die außerordentliche Revision der Kl gegen die Entscheidung in der Hauptsache (Abweisung ihres Klagebegehrens) blieb hingegen erfolglos.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34364 vom 09.08.2023