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EuGH-GA: Grenzüberschreitende Verbandsklage – anzuwendendes Recht?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

RL 93/13/EWG: Art 3

RL 95/46/EG: Art 4

VO (EG) 864/2007 (Rom II-VO): Art 4, Art 6

Das österreichische Vorabentscheidungsersuchen betrifft eine grenzüberschreitende vorbeugende Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes wegen Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden im elektronischen Geschäftsverkehr in Verträgen mit Privatpersonen. Nach Ansicht des Generwalanwalts richtet sich das anzuwendende Recht in diesem Fall nach der Rom II-VO, und zwar grds nach Art 6 Abs 1, nicht jedoch nach Art 4 Abs 3.

Weiters hält es der Generalanwalt für missbräuchlich gem Art 3 Abs 1 der RL 93/13/EWG, wenn in solchen AGB der falsche Eindruck erweckt wird, dass auf den Vertrag allein das Recht des Sitzmitgliedstaats des Unternehmers anwendbar sei, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, dass er sich auch auf den Schutz durch die zwingenden Vorschriften des Rechts berufen kann, das ohne die Klausel anwendbar wäre.

Schlussanträge des Generalanwalts 2. 6. 2016, C-191/15, Verein für Konsumenteninformation

Entscheidung

Der Generalanwalt schlägt dem EuGH vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1.Das auf die Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers, die für Verbraucher mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, anwendbare Recht ist, sofern die Prüfung im Rahmen einer Unterlassungsklage erfolgt, die gem einem nationalen Gesetz, mit dem die RL 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen umgesetzt wurde, erhoben wird und auf das Verbot der Verwendung dieser Klauseln abzielt, aufgrund von Art 6 Abs 1 der VO (EG) 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) zu bestimmen.
2.Art 4 Abs 3 der VO (EG) 864/2007 ist für die Bestimmung des auf die Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers, die für Verbraucher mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, anwendbaren Rechts, sofern die Prüfung im Rahmen einer Unterlassungsklage erfolgt, die gem einem nationalen Gesetz, mit dem die RL 2009/22/EG umgesetzt wurde, erhoben wird und auf das Verbot der Verwendung dieser Klauseln abzielt, nicht maßgeblich.
3.Art 3 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene, nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel, nach der ein im elektronischen Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher geschlossener Vertrag dem Recht des Sitzmitgliedstaats des Unternehmers unterliegt, missbräuchlich ist, sofern sie beim Verbraucher den falschen Eindruck erweckt, dass auf den Vertrag allein das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar sei, ohne ihn darüber zu informieren, dass er nach Art 6 Abs 2 der VO (EG) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 6. 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) auch das Recht hat, sich auf den Schutz zu berufen, den ihm die zwingenden Vorschriften des Rechts gewähren, das ohne die Klausel anwendbar wäre. Es ist Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Falles zu prüfen.
4.Art 4 Abs 1 Buchst a der RL 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 10. 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass ein Vorgang der Verarbeitung personenbezogener Daten nur dem Recht eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen kann. Es handelt sich dabei um den Mitgliedstaat, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Niederlassung besitzt – in dem Sinne, dass er dort mittels einer festen Einrichtung eine tatsächliche und effektive Tätigkeit ausübt –, im Rahmen von deren Tätigkeiten die betreffende Datenverarbeitung ausgeführt wird. Dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21746 vom 03.06.2016