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EuGH: Suchmaschine – Auslistung eines Personennamens

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 95/46/EG: Art 12, Art 14

VO (EU) 2016/679: Art 17

Der Betreiber einer Suchmaschine, der in Anwendung der DatenschutzRL (RL 95/46/EG) bzw der Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679) einem Auslistungsantrag stattgibt, ist grds nicht verpflichtet die Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen, sondern nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen. Erforderlichenfalls hat er Maßnahmen zu ergreifen, um die Internetnutzer davon abzuhalten, von einem Mitgliedstaat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen.

Eine Aufsichts- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats bleibt jedoch befugt, anhand von nationalen Schutzstandards für die Grundrechte eine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und Schutz der personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf freie Information andererseits vorzunehmen und nach erfolgter Abwägung gegebenenfalls dem Suchmaschinenbetreiber aufzugeben, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.

EuGH 24. 9. 2019, C-507/17, Google (Portée territoriale du déréférencement)

Zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen.

Hinweis:

Bei Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens war noch die RL 95/46/EG (DatenschutzRL) anwendbar, die einstweilen mit 25. 5. 2018 durch die VO (EU) 2016/679 (DSGVO) abgelöst wurde. Der EuGH hat die vorgelegten Fragen sowohl im Hinblick auf die RL als auch im Hinblick auf die DSGVO geprüft.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 12 Buchst b und Art 14 Abs 1 Buchst a der RL 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 10. 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie Art 17 Abs 1 der VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er in Anwendung dieser Bestimmungen einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung nicht in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen hat, sondern nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen, erforderlichenfalls iVm Maßnahmen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27991 vom 26.09.2019