News

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: 2. GTV-GewO 2015 - BGBl

Verordnung des BMWFW über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (2. GTV-GewO 2015)

BGBl II 2015/399, ausgegeben am 7. 12. 2015

Die 2. GTV-GewO 2015 löst mit 8. 12. 2015 die Verordnung des BMWFW über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (GTV-GewO 2015), BGBl II 2015/103 (vgl LN Rechtsnews 19465 vom 11. 5. 2015), ab.

Unverändert sind die Voraussetzungen, wann ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Ein solches besteht, wenn:

1.der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der betreffenden Staaten hat oder
2.die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der betreffenden Staaten hat oder
3.eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der betreffenden Staaten hat oder
4.der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der betreffenden Staaten hat oder
5.die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der betreffenden Staaten eingerichtet ist.

Als Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, gelten nunmehr:

1.Iran,
2.Korea,
3.Myanmar,
4.Jemen,
5.Pakistan,
6.Somalia und
7.Syrien.

Anders als in der GTV-GewO 2015 sind nicht mehr in dieser Liste enthalten:

1.Algerien,
2.Ecuador und
3.Türkei.

Hinweis:

Die GTV-GewO 2015 entspricht nunmehr der GTV - siehe zuletzt BGBl II 2015/371, LN Rechtsnews 20631 vom 24. 11. 2015 (zur Stammfassung der GTV siehe LN Rechtsnews 12064 vom 23. 11. 2011).

Die GTV-WTBG 2014 und die GTV-BibuG 2014 befinden sich derzeit noch auf dem Vorjahresstand (zu beiden siehe LN Rechtsnews 17155 vom 25. 4. 2014).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20726 vom 09.12.2015