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Kreditinstitut: Einschau der FMA – unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG: Art 130

BWG: § 60, § 70

Nach der stRsp des VwGH zu Akten der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls, dass dem Befehlsadressaten eine physische Sanktion angedroht wird, die bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzt. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise die Beamten beabsichtigt hatten, wenn die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam.

Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, liegt keine bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken.

Die FMA hat durch laufende Aufsicht dafür zu sorgen, dass die Kreditinstitute die gesetzlichen Vorgaben beachten, wobei ihr zur Erfüllung dieser Aufgabe die Informations-, Eingriffs- und Einschaumöglichkeiten des § 70 Abs 1 BWG zur Verfügung stehen. Die FMA kann auch ohne besonderen Anlass Einschauen vornehmen und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen (vgl ErläutRV 1130 BlgNR 18. GP 148f). Vom (jederzeitigen) Einsichtnahmerecht sind sämtliche aufsichtsrechtlich relevante Unterlagen umfasst, darunter auch der gesamte Schriftverkehr sowie Aktenvermerke, interne Anweisungen, Sitzungsprotokolle, Organisationsunterlagen udgl. Einsichtnahme bedeutet Einschau in den Räumlichkeiten des beaufsichtigten Unternehmens. Diesen Befugnissen stehen entsprechende Pflichten der Betroffenen spiegelbildlich gegenüber.

Den rechtlichen Erwägungen des BVwG lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Feststellungen es davon ausgeht, dass aus dem Blickwinkel der Leiterin der internen Revision objektiv davon auszugehen gewesen wäre, dass sich die Bediensteten der FMA für den Fall der Verweigerung des Zutritts unverzüglich mit physischer Gewalt Zutritt zu den verschlossenen Räumlichkeiten der internen Revision verschaffen würden. Der vom BVwG ins Treffen geführte Hinweis der FMA-Bediensteten auf ihre aufsichtsrechtliche Einsichtsberechtigung reicht für eine derartige Schlussfolgerung nicht aus, sind doch Einsichtsbefugnisse von deren Durchsetzungsmöglichkeiten zu unterscheiden. Im Schreiben der FMA, das der Mitarbeiterin vorgehalten wurde, finden sich zudem lediglich Angaben zu den Auskunfts- und Einsichtsrechten gem § 70 Abs 1 BWG sowie den entsprechenden Mitwirkungspflichten. Hingegen enthält das Schreiben keinen Hinweis auf etwaige Folgen im Falle einer Weigerung.

VwGH 15. 6. 2023, Ro 2021/02/0011

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34473 vom 07.09.2023