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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
§ 37a ZustG (Unmittelbare elektronische Ausfolgung) sieht vor, dass versandbereite Dokumente dem Empfänger unmittelbar elektronisch ausgefolgt werden können, wenn dieser bei der Antragstellung seine Identität und die Authentizität der Kommunikation nachgewiesen hat und die Ausfolgung in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung steht, dass sie von diesem Nachweis umfasst ist. Wenn mit Zustellnachweis zuzustellen ist, sind die Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachzuweisen.
Von einem engen Zusammenhang iSd § 37a erster Satz ZustG kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gesprochen werden, weil zwischen der Übermittlung der Berufungsergänzung des Bf vom 8. 8. 2011 per E-Mail vom selben Tag und der Sendung der Ladung zur Berufungsverhandlung per E-Mail am 5. 7. 2012 nahezu ein Jahr verstrichen war.
VwGH 29. 9. 2015, 2013/05/0059
Hinweis: Da der Tatbestand des § 37a ZustG schon im Hinblick auf den mangelnden engen zeitlichen Zusammenhang nicht erfüllt war, musste der VwGH nicht darauf eingehen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine wirksame „unmittelbare elektronische Ausfolgung“ des Ladungsbescheids an den Bf iS dieser Gesetzesbestimmung überhaupt erfüllt gewesen wären.