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Lebensversicherung: Rückzahlung der Versicherungssteuer bei Rücktritt

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 90/619/EWG: Art 15

RL 92/96/EWG: Art 31

RL 2002/83/EG: Art 35, Art 36

RL 2009/138/EG: Art 185, Art 186

Die Versicherungssteuer wird vom Versicherungsnehmer als Steuerschuldner geschuldet und vom Versicherer bloß als Haftender eingehoben und an den Bund (Republik Österreich) abgeführt. Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen möchte der OGH vom EuGH wissen, ob es unionsrechtlich zulässig ist, dass – wie im österreichischen Recht vorgesehen – die Versicherungssteuer im Falle eines berechtigten (Spät-)Rücktritts des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag nicht jedenfalls gemeinsam mit der Netto-Versicherungsprämie vom Versicherer aus vertraglicher Rückabwicklung zurückerhält, sondern nach abgabenrechtlichen Vorschriften vom Bund (Republik Österreich) zurückverlangen muss.

OGH 23. 10. 2019, 7 Ob 211/18g

Vorlagefrage

Sind Art 15 Abs 1 der RL 90/619/EWG iVm Art 31 der RL 92/96/EWG (bzw Art 35 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 der RL 2002/83/EG bzw Art 185 Abs 1 iVm Art 186 Abs 1 der RL 2009/138/EG) dahin auszulegen, dass sie nationalen Regelungen entgegenstehen, wonach im Falle eines berechtigten (Spät-)Rücktritts des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag die von ihm als Steuerschuldner geschuldete und vom Versicherer bloß als Haftender eingehobene und an den Bund (Republik Österreich) abgeführte Versicherungssteuer (in Höhe von 4 % der Netto-Versicherungsprämie) nicht jedenfalls gemeinsam mit der Netto-Versicherungsprämie vom Versicherer aus vertraglicher Rückabwicklung zurückerlangt werden kann, sondern der Versicherungsnehmer darauf verwiesen ist, die Versicherungssteuer vom Bund (Republik Österreich) nach abgabenrechtlichen Vorschriften zurückzuverlangen, oder – falls dies erfolglos bleibt – allenfalls Schadenersatzansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen?

Hinweis: In seinem Beschluss nimmt der OGH ausdrücklich auch Bezug auf die Vorabentscheidungsersuchen des LG Salzburg und des BGHS Wien zu Fragen betreffend das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers, die bereits von der Generalanwältin gemeinsam beantwortet wurden (Schlussanträge 11. 7. 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner ua, Rechtsnews 27607 = RdW 2019/483).

Im vorliegenden Verfahren stellen sich dem OGH vor einem vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund ergänzende Fragen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28170 vom 31.10.2019