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Pensionsabfindungen: Grenzbetrag 2015

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Homepage der Finanzmarktaufsicht 23. 10. 2015

Ab 1. 1. 2016 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen € 12.000,- (bisher: € 11.700,-).

Hinweis:

Der Abfindungsgrenzbetrag iSd PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG maßgeblich. Pensionsabfindungen (siehe Rz 1109 ff LStR 2002) sind ab 2016 somit nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von € 12.000,- nicht übersteigt. Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (vgl § 124b Z 53 EStG). Zur Vermeidung einer Versteuerung kann der Barwert einer Pensionsabfindung durch den Arbeitgeber auch steuerneutral an eine Pensionskasse übertragen werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20441 vom 23.10.2015