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Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister: Totalausfall - BGBl

Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz 2013 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden

BGBl I 2014/80, ausgegeben am 21. 11. 2014

Mit dem PStG 2013, BGBl I 2013/16 (vgl LN Rechtsnews 14389 vom 14. 1. 2013), wurden die Rechtsgrundlagen für die Schaffung und Betreibung eines Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) und eines Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR) geschaffen.

Die Personenstandsbücher und die Staatsbürgerschaftsevidenzen wurden jeweils bis 1. 11. 2014 weitergeführt (vgl § 37 PStG-DV 2013, LN Rechtsnews 16090 vom 30. 10. 2013, bzw § 40 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985).

Das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) führt die Daten von über 1500 Behörden zusammen und stellt allen Personenstandsbehörden Österreichs eine Arbeitsplattform zur Verfügung. Darüber hinaus sollen mit dem ZPR der gesamten österreichischen Verwaltung die maßgeblichen Daten zur Verfügung gestellt werden. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Datenbestandes ist überdies ein Zusammenspiel etwa mit dem Zentralen Melderegister oder dem Gebäude- und Wohnungsregister erforderlich.

Auch mit dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) soll eine Verbesserung des serviceorientierten Arbeitens der Behörden erreicht werden (zB Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen unabhängig vom Wohnsitz).

Die Komplexität der Systeme ist offenkundig und wie bei allen technischen Systemen dieses Umfangs kann, insb in der Anfangsphase, nicht mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es zu Komplikationen kommt. Um ein Durchschlagen solcher Komplikationen auf die Bürger so weit wie möglich zu verhindern, wird sicherheitshalber für einen Totalausfall, aus welchem Grund auch immer, ein Notszenario verankert:

Fallen die Systeme aus welchem Grund auch immer für so lange Zeit aus, dass mit anderen Hilfsmitteln eine annähernd ordnungsgemäße Abführung der Verfahren nicht mehr möglich ist, soll wieder auf die Personenstandsbücher und Staatsbürgerschaftsevidenzen zurückgegriffen werden können. Für kurzfristige Beeinträchtigungen wird den Behörden ein Maßnahmenpaket an die Hand gegeben, dass sie in die Lage versetzt, über solche Probleme ohne nachhaltige Auswirkungen für die Bürger hinweg zu kommen. Wenn diese Maßnahmen jedoch nicht mehr ausreichen, wird die Möglichkeit eröffnet, bundesweit durch Verordnung des BMI anzuordnen, dass die Personenstandsdaten wieder nach den bisherigen Regelungen über die Bücher zu behandeln sind. Damit soll ein österreichweit einheitlicher Vollzug gewährleistet werden. Die Möglichkeit der Kundmachung von Verordnungen im E-Recht gewährleistet überdies ein rasches Reagieren auf überraschend auftretende Notwendigkeiten.

Die Möglichkeit, auf diese Maßnahme zurückzugreifen, ist allerdings grundsätzlich auf die Anfangsphase beschränkt, und zwar bis 1. 6. 2015. Abgesehen davon, dass nach einiger Zeit eine länger andauernde Funktionsunfähigkeit immer unwahrscheinlicher wird, wird ein Rückgriff auf die Personenstandsbücher und Staatsbürgerschaftsevidenzen umso schwieriger, je länger bereits im ZPR und ZSR gearbeitet wurde.

Die Regelung sieht auch vor, dass Daten, die zuvor bereits im ZPR oder ZSR verarbeitet wurden, im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden können. Damit soll gewährleistet werden, dass den Behörden auch in einer solchen Phase alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen.

Ein solcher Anlassfall liegt nach den Mat jedenfalls vor, wenn die Ausstellung einer Personenstands- oder Staatsbürgerschaftsurkunde beantragt wird. Diesfalls können auch Fälle, die vor der Geltung der Verordnung im ZPR oder ZSR freigegeben wurden (auch Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen), in einem Personenstandsbuch oder der Staatsbürgerschaftsevidenz neu angelegt bzw nachgetragen werden.

Das Ende einer solchen Vorgangsweise ist wieder mit Verordnung anzuordnen. Mit dem Außerkrafttreten der Verordnung muss gewährleistet werden, dass alle in der Zwischenzeit angefallenen neuen Personenstands- oder Staatbürgerschaftsdaten den Systemen für die weitere Verarbeitung zur Verfügung stehen. Wie diese Überlassung erfolgt, bleibt dabei den Behörden überlassen. Sie können diese etwa im Rahmen einer sogenannten Gesamtmigration oder durch Einzeleingabe den Systemen überlassen.

Die Novelle ist mit 1. 11. 2014 in Kraft getreten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18470 vom 24.11.2014