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Verbandsklage: Unzulässige AGB-Klauseln eines Kreditunternehmens

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

KSchG: § 28, § 29

ZaDiG: § 26, § 27, § 35, § 37

Gemäß § 26 Abs 6 erster Satz ZaDiG darf bei sonstiger Unwirksamkeit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von § 27 Abs 3 ZaDiG nicht abgewichen werden. Die nach § 35 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit stellt eine sonstige Nebenpflicht iSd § 27 Abs 3 ZaDiG dar. Da diese Nebenleistung nicht dem taxativ aufgezählten Ausnahmekatalog des § 27 Abs 3 ZaDiG unterfällt, darf der Zahlungsdienstleister dafür kein (gesondertes) Entgelt verrechnen. Das gilt nach § 37 Abs 4 iVm § 27 Abs 3 ZaDiG auch dann, wenn der Zahlungsdienstleister - wie hier - die Sperre von sich aus getätigt hat.

§ 27 Abs 3 ZaDiG ist nicht europarechtswidrig. Auch nach Unionsrecht stellt die Sperrverpflichtung des Zahlungsdienstleisters eine Nebenpflicht dar, für die kein Entgelt vereinbart werden darf.

OGH 24. 9. 2015, 9 Ob 26/15m

Entscheidung

Der OGH hat etliche AGB-Klauseln eines Kreditunternehmens für unwirksam erklärt, weil sie teilweise gegen Bestimmungen des ZaDiG verstoßen, zum Teil intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG sowie gröblich benachtteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sind.

Der OGH hat (neben der im Leitsatz angeführten Aussage) in der etwas über 63 Seiten umfassenden Entscheidung ua Folgendes ausgesprochen:

Versendung von Karte und PIN

Nach § 26 Abs 6 ZaDiG darf ua auch von § 35 Abs 2 ZaDiG nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. § 35 Abs 2 Satz 1 ZaDiG sieht vor, dass im Falle der Versendung eines Zahlungsinstruments oder personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung und eines Missbrauches oder einer nicht autorisierten Nutzung trägt. Dies verbietet es hier insb mit Blick auf die Haftungsbestimmung des § 44 Abs 2 Z 2 ZaDiG, den (zukünftigen) Karteninhaber zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten.

Umrechnung von Fremdwährungen

Nach § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer Informationen und Vertragsbedingungen über die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse mitzuteilen bzw - bei Anwendung von Referenzzinssätzen oder -wechselkursen - die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses.

Der Referenzwechselkurs wird in § 3 Z 16 ZaDiG als der Wechselkurs definiert, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt. Für Referenzwechselkurse wird die Darlegung der Berechnungsmethoden daher zwar nicht explizit in § 3 Z 16 ZaDiG gefordert, aber es verlangen sowohl § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG als auch Art 42 Abs 3 lit b ZaDi-RL (RL 2007/64/EG), dass neben dem maßgeblichen Stichtag und dem Index auch die Grundlage für die Bestimmung des Referenzwechselkurses mitgeteilt wird.

Nach § 29 Abs 3 ZaDiG sind die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinssätze oder Wechselkurse neutral auszuführen und so zu berechnen, dass die Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG bleibt unberührt. Diese Bestimmung setzt Art 44 Abs 3 der RL 2007/64/EG um, der ebenfalls schon normiert, dass die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinsen oder Wechselkurse neutral auszuführen und so zu berechnen sind, dass die Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden. Entgeltänderungsklauseln müssen also inhaltlich so ausgestaltet werden, dass Zahlungsdienstnutzer bei der Berechnung der neuen Entgelte (Zinssätze, Wechselkurse) nicht benachteiligt werden und dass die Änderungen neutral ausgeführt werden. Unter der neutralen Ausführung ist eine „zweiseitige Handhabung“ der Entgeltänderungsklausel zu verstehen (ErläutRV 207 BlgNR 24. GP 36).

Das Ziel von § 27 iVm § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG ist es insgesamt, für Verbraucher entsprechende Preisklarheit herzustellen. Der Referenzwechselkurs ist für Verbraucher aufgrund von ständigen Währungsschwankungen allerdings nur eingeschränkt vorhersehbar. Umso wichtiger ist es, entsprechende Regelungen in den AGB so klar und vorhersehbar wie möglich zu gestalten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20527 vom 05.11.2015