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RL 93/13/EWG: Art 6, Art 7
Gem Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG [über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen] müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind und der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.
Soweit ein nationaler Gesetzgeber (hier: in Ungarn) die Probleme iZm missbräuchlichen Klauseln betr eine Wechselkursspanne bei Fremdwährungskrediten dadurch gelöst hat, dass diese Klauseln durch Gesetz geändert wurden und gleichzeitig die Wirksamkeit der Darlehensverträge gewährleistet wurde, entspricht dieser Ansatz dem Ziel, das der Unionsgesetzgeber im Rahmen der RL 93/13/EWG, und insb deren Art 6 Abs 1 RL 93/13/EWG, verfolgt hat.
Unzulässig sind jedoch nationale Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags mit einer missbräuchlichen Klausel über das Wechselkursrisiko gänzlich ausschließen: Die Nichtigerklärung des Vertrags muss möglich sein, wenn er ohne die missbräuchliche Klausel nicht weiter Bestand haben kann.
EuGH 14. 3. 2019, C-118/17, Dunai
Zu einem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen.
Entscheidung
1. | Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass
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2. | Die RL 93/13 iVm Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht dem nicht entgegen, dass ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Rechts verbindliche Entscheidungen zu den Modalitäten der Umsetzung dieser RL erlässt, vorausgesetzt, diese hindern das zuständige Gericht weder daran, für die volle Wirksamkeit der Normen der RL 93/13/EWG Sorge zu tragen und dem Verbraucher einen effektiven Rechtsbehelf zum Schutze der Rechte, die er daraus herleiten kann, zu gewähren, noch daran, den Gerichtshof dazu um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, was jedoch das vorlegende Gericht zu prüfen hat. |