Es kann vorkommen, dass der Schuldner während des Abschöpfungsverfahrens eine Quote von 100 % erzielt. Die verfahrensrechtlichen Aspekte der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung werden im Folgenden beleuchtet.
Das Abschöpfungsverfahren kann entweder vorzeitig (ohne Erteilung der Restschuldbefreiung) eingestellt oder es kann beendet werden. Bei der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens kann es - allenfalls nach einer Aussetzung dieser Entscheidung nach § 213 Abs 3 IO - zu einer Restschuldbefreiung kommen. Diese Beendigungsfälle haben insb vor Augen, dem wirtschaftlich angeschlagenen Schuldner eine Schuldenregelung zu ermöglichen.
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