§ 14 WEG regelt das Wohnungseigentum im Todesfall eines Eigentümerpartners. Eingeführt im Jahr 1975, völlig überarbeitet 2002, adaptiert 2006, bildet diese Bestimmung eine der kompliziertesten Regelungen sowohl im Bereich des WEG als auch des Erbrechts.1 Diverse Dispositionsmöglichkeiten mit teils sehr unterschiedlichen Rechtsfolgen stellen Juristen bei der Rechtsberatung und auch bei der Rechtsanwendung, bspw im Verlassenschaftsverfahren, vor erhebliche Probleme. E wie jene zu 2 Ob 123/24p2, welche den privilegierten Übernahmspreis als maßgeblich für die Pflichtteilsbemessungsgrundlage festlegen, tragen nicht zur Vereinfachung bei. Es ist einerseits eine große Herausforderung, Nichtjuristen diese Bestimmung verständlich darzulegen, andererseits bietet sie für den Urkundenverfasser weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Der Beitrag befasst sich mit den Fallkons-
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