Nach dem Mutterschafts- und Väterkarenzgesetz haben Mütter und Väter seit mehr als 10 Jahren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ("Elternteilzeit"), den sie auch gegen den Willen des Dienstgebers durchsetzen können (§ 15h MSchG bzw § 8 VKG).
In der Praxis kommt es immer wieder zu Konflikten, weil bspw die Dienstnehmerin die Arbeitszeit derart reduziert, dass der Dienstgeber kaum mehr eine sinnvolle Verwendung für sie hat, oder der Dienstnehmer die Arbeitszeitlage lediglich deshalb verändert, um den Kündigungsschutz zu lukrieren, oder der Dienstgeber generell mit Teilzeit und der hiefür notwendigen Flexibilität nicht klarkommt.
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