In aller Kürze

4. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz - Auswirkung der neuen "Mietpreisbremse" auf Sachbezugswerte 2026

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Die Bewertung von Dienstwohnungen als Sachbezug orientiert sich an den Richtwertmietzinsen, die - seit der Umstellung durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (BGBl I 2023/176) - mit April 2025 fortan jährlich valorisiert werden sollten (zuvor alle 2 Jahre). Mit BGBl I 2025/12 wurde nun aber verfügt, dass die für den 1. 4. 2025 vorgesehene Veränderung der Richtwerte entfällt. Die nächste Valorisierung der Richtwerte wird daher erst zum 1. 4. 2026 eintreten, wodurch sich auch die nächste Anpassung der Sachbezugswerte um ein Jahr verschiebt und erst mit 1. 1. 2027 erfolgt (vgl § 2 Sachbezugswerteverordnung; zu den aktuellen Werten ab 2024, die somit nun über 2025 hinaus bis 2026 steuerrechtlich wirksam sind, siehe ARD 6879/1/2023). Im Regierungsprogramm 2025-2029 (siehe dazu ARD 6940/4/2025) ist überdies angekündigt, dass für die Indexanpassungen der Richtwerte in den Jahren 2026 und 2027 Höchstgrenzen gelten sollen (2026: 1 %; 2027: 2 %), was indirekt auch auf die Erhöhung der Sachbezugswerte für Dienstwohnungen durchschlagen würde.

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Artikel-Nr.
ARD 6942/2/2025

26.03.2025
Heft 6942/2025