Abtreibung
Ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt ist einer Frau nicht als Verschulden vorzuwerfen. Das (bundesdeutsche) Gesetz meint damit den nach den Voraussetzungen der strafrechtlichen Vorschriften für die Schwangere erlaubten und deshalb straffreien Abbruch. Arbeitsunfähigkeit infolge eines nicht rechtswidrigen Abbruches einer Schwangerschaft gilt daher als unverschuldete Arbeitsverhinderung (vgl. Bundesarbeitsgericht/BRD 5. 4. 1989, 5 AZR 495/87, ARD 4075/2/89).
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