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ABC der Dienstverhinderungsgründe

Abtreibung

Ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt ist einer Frau nicht als Verschulden vorzuwerfen. Das (bundesdeutsche) Gesetz meint damit den nach den Voraussetzungen der strafrechtlichen Vorschriften für die Schwangere erlaubten und deshalb straffreien Abbruch. Arbeitsunfähigkeit infolge eines nicht rechtswidrigen Abbruches einer Schwangerschaft gilt daher als unverschuldete Arbeitsverhinderung (vgl. Bundesarbeitsgericht/BRD 5. 4. 1989, 5 AZR 495/87, ARD 4075/2/89).

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Artikel-Nr.
ARD 5336/2/2002

30.08.2002
Heft 5336/2002