Der OGH hat kürzlich eine neue Rechtsansicht zur Abgrenzung der Sondermassekosten vertreten. Sie zieht auch entlohnungsrechtliche Konsequenzen nach sich, die in der Folge erörtert werden.
Seit Langem umstritten ist die Abgrenzung der Sondermassekosten1). Gem § 49 KO sind die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse aus den Nutzungen und dem Verwertungserlös zu bezahlen, und zwar vor den Absonderungsgläubigern. Kürzlich hat der OGH2), einer Anregung von Riel 3) folgend, eine neue Rechtsansicht vertreten: Verwaltungskosten für eine Liegenschaft sind demnach Sondermassekosten, wenn sie sich auf die Sondermasse beziehen, durch diese verursacht wurden und bei gebotener ex-ante-Betrachtung als nicht unzweckmäßig erscheinen. Verursacht seien - dem Modell Riels von einem „eigenen Rechnungskreis“ folgend - diejenigen Kosten, die nicht entstanden wären, wenn die Liegenschaft nicht zur Konkursmasse gehört hätte. Die nach dem Verursachungsprinzip abgegrenzten Sondermassekosten seien primär aus allfälligen Nutzungen der Sondermasse zu bezahlen, im Übrigen vorrangig aus dem Verwertungserlös. Riel 4) hat jüngst in der ZIK diese Entscheidung kurz kommentiert.
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