Bei der Elternteilzeit ist zu unterscheiden zwischen
dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ("große Elternteilzeit", siehe § 15h MSchG bzw § 8 VKG) undder vereinbarten Teilzeitbeschäftigung ("kleine Elternteilzeit", siehe § 15i MSchG bzw § 8a VKG).Der Anspruch auf "große Elternteilzeit" setzt ua voraus, dass im Betrieb (§ 34 ArbVG) zum Zeitpunkt des beabsichtigten Antritts der Elternteilzeit mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 15h Abs 1 Z 2 MSchG, § 8 Abs 1 Z 2 VKG).
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