Vorlagen und Textmuster

Ablehnung einer "großen Elternteilzeit" durch den Arbeitgeber wegen nicht erreichter Grenzzahl

Bearbeiter: Birgit Kronberger / Rainer Kraft

Bei der Elternteilzeit ist zu unterscheiden zwischen

dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ("große Elternteilzeit", siehe § 15h MSchG bzw § 8 VKG) undder vereinbarten Teilzeitbeschäftigung ("kleine Elternteilzeit", siehe § 15i MSchG bzw § 8a VKG).

Der Anspruch auf "große Elternteilzeit" setzt ua voraus, dass im Betrieb (§ 34 ArbVG) zum Zeitpunkt des beabsichtigten Antritts der Elternteilzeit mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 15h Abs 1 Z 2 MSchG, § 8 Abs 1 Z 2 VKG).

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Artikel-Nr.
ARD 6755/7/2021

08.07.2021
Heft 6755/2021