Mit 1. 9. 2025 werden die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftserteilung durch Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Art 20 Abs 3 bis 5 B-VG aufgehoben, gleichzeitig treten eine verfassungsgesetzliche Informationsverpflichtung (Art 22a B-VG) sowie das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft (BGBl I 2024/5). Darin sind nun die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und der Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände geregelt. Dieser Paradigmenwechsel erfordert auch die Anpassung von Bestimmungen in zahlreichen Materiengesetzen, die bisher die Amtsverschwiegenheit konkretisiert haben. Dabei sind die weiterhin erforderlichen und mit Art 22a B-VG vereinbaren Geheimhaltungspflichten - wie etwa im Rahmen von amtlichen Kontrollen - näher zu regeln. Aus diesem Grund haben zahlreiche Bundesministerien entsprechende Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht; zu den geplanten Änderungen im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz siehe den Ministerialentwurf 7. 5. 2025, 20/ME NR 28. GP.
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