In aller Kürze

Absenkung der SV-Verzugszinsen und der Stundungszinsen für Abgabenschulden ab 1. 7. 2021

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Der Verzugszinssatz für rückständige SV-Beiträge wird - anstatt wie ursprünglich vorgesehen ab 1. 4. 2021 - nun ab 1. 7. 2021 und befristet bis 30. 9. 2022 um 2 % verringert (Reduzierung von 3,38 % auf 1,38 %; siehe dazu auch ARD 6739/17/2021). Auch im Steuerrecht wurden die Zinserleichterungen durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, BGBl I 2021/52, ARD 6742/12/2021, verlängert: Ab 1. 7. 2021 betragen die Stundungszinsen (befristet bis 30. 6. 2024) 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die Stundungszinsen für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell betragen ebenfalls 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr, der Verzugszinsensatz beträgt demnach dann 1,38 %. Siehe dazu auch den Erlass des BMF vom 4. 6. 2021, 2021-0.390.399, BMF-AV Nr 75/2021 zur Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs- und Beschwerdezinsen.

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Artikel-Nr.
ARD 6753/3/2021

24.06.2021
Heft 6753/2021