Aufsätze

Absicherung der Teilnahmeansprüche am Insolvenzverfahren bei Anfechtung einer Schuldtilgung

Mag. Heinz Dieter Hämmerle

Es ist derzeit üblich, nach erfolgreicher Anfechtung wieder auflebende Forderungen erst nach tatsächlicher Rückerstattung der angefochtenen Leistung im Insolvenzverfahren anzumelden. In bestimmten Konstellationen kann diese gängige Praxis dazu führen, dass für wieder auflebende Forderungen die Ansprüche auf Ausübung des Stimmrechts und Quotenzahlung aus der Insolvenzmasse ins Leere gehen. Eine Anmeldung der wieder auflebenden Forderung ist - wie hier dargelegt wird - bereits vor erfolgter Zahlung möglich. Diese Möglichkeit sollte zur Absicherung der Teilnahmeansprüche am Insolvenzverfahren auch wahrgenommen werden.

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Artikel-Nr.
ZIK 2011/294

29.12.2011
Heft 6/2011
Autor/in
Heinz Hämmerle

Mag. Heinz Dieter Hämmerle ist Senior Expert im Bereich Kreditrestrukturierung der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG. Er hat langjährige Erfahrung in Unternehmenssanierungen und -insolvenzen aus Sicht des Kreditgebers.

Diverse Publikationen des Autors zu bank- und insolvenzrechtlichen Themen, ua:
Absonderungsrechte und Drittsicherheiten, ÖBA 2011, 641; Müssen Pfandgläubiger für die Immobilienertragsteuer aufkommen? ZIK 2012/245, 176; Das Kreditinstitut in der Anfangsphase einer Unternehmenssanierung. Zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Begleitung von außergerichtlichen Unternehmenssanierungen, ÖBA 2015, 505.